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§ 4 AlgIIV

Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

  1. 1.

    Sozialleistungen,

  2. 2.

    Vermietung und Verpachtung,

  3. 3.

    Kapitalvermögen sowie

  4. 4.

    Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Grundsicherungsgeld-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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