Gesetze › AlgIIV § 5 AlgIIV Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden. Grundsicherungsgeld-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen § 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit