AdvoCite

§ 5 AltersVersErhV 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.

Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved