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§ 130 AMG

Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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