Gesetze › AMG › Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften› Dritter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes § 130 AMG Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 129 § 131