AdvoCite

§ 131 AMG

Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.

Arzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved