Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen § 10 AO Geschäftsleitung Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt § 11 Sitz