Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen § 11 AO Sitz Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Geschäftsleitung § 12 Betriebstätte