Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden § 16 AO Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Angehörige § 17 Örtliche Zuständigkeit