Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden § 17 AO Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Sachliche Zuständigkeit § 18 Gesonderte Feststellungen