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§ 205 AO
Form der verbindlichen Zusage
(1)
Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2)
Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- 1.
den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
- 2.
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
- 3.
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.