AdvoCite

§ 206 AO

Bindungswirkung

(1)

Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2)

Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved