Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 263 AO Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 262 Rechte Dritter § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher Diese Gesetze direkt in Word
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