Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 264 AO Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner § 265 Vollstreckung gegen Erben Diese Gesetze direkt in Word
Steht der Cursor auf einer Norm, zeigt AdvoCite sie neben dem Text, den Absatz hervorgehoben. Dazu Nachweise,
Fußnoten und Literaturverzeichnis im Stil des Dokuments.
Kostenlos testen