Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 265 AO Vollstreckung gegen Erben Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung