AdvoCite

§ 337 AO

Kosten der Vollstreckung

(1)

Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2)

Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved