Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Vierter Abschnitt Kosten § 338 AO Gebührenarten Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 337 Kosten der Vollstreckung § 339 Pfändungsgebühr