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§ 7 AO

Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  1. 1.

    Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

  2. 2.

    in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

  3. 3.

    sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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