Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen § 8 AO Wohnsitz Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Amtsträger § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt