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§ 1 ArbnErfG

Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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