Gesetze › ArbnErfG › Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 ArbnErfG Anwendungsbereich Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Erfindungen