Gesetze › ArbnErfG › Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 ArbnErfG Erfindungen Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Technische Verbesserungsvorschläge