Gesetze › ArbnErfG › Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 3 ArbnErfG Technische Verbesserungsvorschläge Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Erfindungen § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen