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§ 3 ArbnErfG

Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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