AdvoCite

§ 35 ArbnErfG

Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

(1)

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

  1. 1.

    wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;

  2. 2.

    wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

  3. 3.

    wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2)

Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved