Gesetze › ArbnErfG › Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst› 5. Schiedsverfahren § 36 ArbnErfG Kosten des Schiedsverfahrens Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage