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§ 102 AusbauBAusbV

Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

  1. 1.

    zum Zimmerer oder zur Zimmerin,

  2. 2.

    zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,

  3. 3.

    zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,

  4. 4.

    zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,

  5. 5.

    zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzsoliererin oder

  6. 6.

    zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin

nach § 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Ausbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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