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Anlage 1 AusbauBAusbV

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 274 - 288; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –

  1. –

    schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

  2. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zimmerarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie

  3. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Gespräche situations- und adressatengerecht führenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenb)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigend)Arbeitsaufgaben im Team bearbeitene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten und unterhaltenb)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigenc)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilend)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifene)Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereitenf)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiteng)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennenh)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenj)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfenk)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenm)Gefährdung durch Freileitungen beachtenn)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherno)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und wartenb)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienenc)Handwerkzeuge schärfen und einsetzen
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektierenb)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfenc)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagernd)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)Bauteile und Flächen einmessen4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)a)Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigenc)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeitend)Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Verbindungen durch Nageln und Schrauben herstellene)Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagerng)Holz und Holzwerkstoffe prüfenh)Holzverbindungen, insbesondere mit Blatt, Versatz und Zapfen, herstelleni)Dachformen und Dachkonstruktionen unterscheidenj)Treppengrundformen und Treppenkonstruktionen unterscheiden18
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauenc)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfend)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelne)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenc)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigend)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheidene)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützenf)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)a)Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereitenb)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereitenc)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12Herstellen von Putzen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)a)Putzsysteme und Putzarten unterscheidenb)Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfenc)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereitend)Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauene)Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragenf)Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstelleng)einlagige Putzflächen herstellen
13Herstellen von Estrichen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)a)Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheidenb)Untergrund prüfen, säubern und ausgleichenc)Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandelnd)Trenn- und Dämmschichten einbauene)Aussparungen herstellen und einbringenf)Höhenlehren ausrichteng)Fugen anlegenh)Estrichmörtel herstelleni)Estrichmörtel einbauen und Abbindeprozess sicherstellen20
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)a)Untergrund prüfen, säubern und ausgleichenb)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandelnc)Kleber und Mörtel verarbeitend)Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahrene)Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellenf)Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)a)Trockenbaukonstruktionen unterscheidenb)Untergründe prüfen und vorbehandelnc)Wand-Trockenputz ansetzend)Befestigungsmittel einsetzene)Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellenf)Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachtelng)Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichenb)tragende und nichttragende Bauteile unterscheidenc)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauend)Öffnungen in Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sicherne)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)Zwischenergebnisse dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen2

Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –

  1. –

    schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

  2. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Zimmererarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie

  3. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmene)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigenf)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiteng)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzenh)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigeni)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenk)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführenl)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwendenm)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)p)den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirkenq)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleitenr)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwendens)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifent)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführenu)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützenv)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenw)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x)Lade-, Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzeny)Förder-, Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienenz)Anschlagpunkte und Anschlagmittel auswählen und auf Sicht prüfenaa)Be- und Entladungen auf Grundlage von Ladeplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes durchführenbb)Hilfsmittel zur Ladungssicherung auswählen und einsetzencc)Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigendd)Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfenee)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassenff)Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereitengg)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereitenhh)geräumte Arbeitsplätze übergeben6
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)d)mobile und stationäre Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen auswählen, einsetzen, instand halten und wartene)Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentierenf)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlasseng)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienenh)Maschinen und Anlagen, insbesondere auf Dichtheit, prüfen und Verunreinigung der Umwelt vermeideni)Förder- und Transportgeräte bedienenj)Handwerkzeuge schärfen und einsetzenk)Einsatz und Funktionsweise von programmierbaren Maschinen und Anlagen für die Holzbearbeitung unterscheidenl)Teile von Holzkonstruktionen nach Vorgaben digital erstellen, Materiallisten, Werkpläne und Maschinendaten generierenm)Holz und Holzwerkstoffe mit programmierbaren Maschinen und Anlagen bearbeitenn)Holz und Holzwerkstoffe für die Weiterverarbeitung vorbereiten
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenf)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigeng)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenh)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfene)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellenf)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzeng)bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigenh)Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigeni)Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen5
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)f)Bauwerke einmessen und absteckeng)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)a)Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenb)Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfenc)Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfend)auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifene)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführenf)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfeng)Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)k)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltenl)Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmittelnm)Konstruktionsarten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere unter statischen Anforderungen, unterscheiden und auswählenn)Schichtaufbauten unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen unterscheideno)Holz und Holzwerkstoffe auf Eignung prüfen, auswählen und lagernp)konstruktiven Holzschutz anwendenq)Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und einsetzenr)Holz und Holzwerkstoffe anreißen, abbinden und zusammenbauen sowie Knotenpunkte und Details herstellens)Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellent)Austragungen und Schiftungen für Dachkonstruktionen mit gleicher Neigung herstellenu)vorgefertigte Bauteile und Bauelemente für Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen konstruieren, herstellen, verladen, transportieren und montierenv)Innen- und Außenbauteilschichten, insbesondere aussteifende Scheiben, einschließlich der Unterkonstruktionen herstellenw)Bodenaufbauten im Innen- und Außenbereich, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstellenx)Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen, herstelleny)Fassaden, insbesondere aus Holz und Holzwerkstoffen sowie Plattenwerkstoffen einschließlich Detailausführungen, herstellenz)Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten und behandelnaa)Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegelnbb)Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauencc)vorgefertigte Einbauteile und Bauelemente unter Berücksichtigung der Anschluss- und Detailausführung einbauendd)Konstruktionen im Treppenbau unterscheidenee)einläufige gerade Treppen konstruierenff)einläufige gerade Treppen herstellen und einbauengg)regensichernde Zusatzmaßnahmen, insbesondere durch Herstellung von Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführenhh)Dachziegel, Dachsteine, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten unterscheiden und bearbeiten21
ii)Teilbereiche von Dach- und Wandflächen in waagerechter Ausführung mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten einteilen und decken sowie An- und Abschlüsse herstellenjj)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
10Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)f)Schalungen für Fertigteile und Ortbetonbauteile, insbesondere gerade Treppen, herstellen
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)d)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhaltene)Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellenf)Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswähleng)Dämmstoffe nach Herstellervorgaben an- und einbringen4
12Herstellen von Putzen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)h)Putze, insbesondere natürliche Putze, unterscheiden, auswählen, herstellen und auftrageni)natürliche Putze, insbesondere Kalk- und Lehmputze, unterscheiden, auswählen und herstellenj)Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
13Herstellen von Estrichen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)j)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhaltenk)Untergrund auf Feuchtigkeit, Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit und Höhenlage, prüfen und vorbereiten, Untergründe säubernl)Fertigteilestriche, insbesondere hinsichtlich der Dämmeigenschaften, auswählenm)Fertigteilestriche verlegenn)Rand- und Bewegungsfugen herstellen2
14Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)h)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwendeni)Montagepläne erstellen und anwendenj)Unterkonstruktionen für Ständerwände herstellenk)Trockenbauplatten auswählen und einbauenl)Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellenm)Öffnungen und Aussparungen herstellen und schließenn)vorgefertigte Bauteile sowie Einbauteile montiereno)Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellenp)Konstruktionen, insbesondere geregelte und nicht geregelte Bauarten, im Trockenbau unterscheiden,q)Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellenr)Montagewände herstellen4
s)Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellent)Vorsatzschalen herstellenu)Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
15Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)f)Regeln des Denkmalschutzes beachteng)Schäden feststellenh)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützeni)Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen, Bauteile, Ein- und Anbauteile sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe unter Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes rückbauenj)Sicherungsmaßnahmen bei Rückbauarbeiten durchführenk)statische Gesichtspunkte bei Rückbaumaßnahmen beachtenl)Bauteile, insbesondere Holzbauteile, auf Wiederverwendbarkeit prüfenm)Öffnungen in Dächern, Decken, Wänden und Böden herstellen sowie Öffnungen sichernn)Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführeno)Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen4
16Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigene)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenf)Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informiereng)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –

  1. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin (§ 5 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)g)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informierenh)Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwendeni)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informierenj)Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)n)Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfeno)gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffenp)Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählenq)branchenübliche Software anwendenr)kontinuierlich Baudokumentation erstellens)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewertent)Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellenu)Wärmeschutzberechnungen durchführenv)bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen6
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)ii)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassenjj)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenkk)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwendenll)Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4Berücksichtigen von Zunft und Brauchtümern (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)a)traditionelle Holzbearbeitungstechniken unterscheidenb)Besonderheiten der Zunft und der Brauchtümer im Zimmerergewerk für die eigene Arbeit berücksichtigen2
5Herstellen von Holzkonstruktionen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)a)Verfahren zur Erstellung von Holzkonstruktionen und Holzhybridkonstruktionen unterscheiden und auswählenb)Holzkonstruktionen mit Vergatterungen unterscheidenc)Abbundpläne erstellend)Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmittelne)Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit ungleicher Neigung einschließlich Anbauten abbinden und montierenf)Dachgauben, insbesondere mit Kehlbohlen, abbinden und montiereng)vorgefertigte Elemente von Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Dächer transportieren, einbauen und verankernh)Holzbauweisen mit Binderkonstruktionen, insbesondere für Hallen- und Ingenieurholzbauten, unterscheiden und Anschluss- und Detailausführung ausführeni)Holzhybridkonstruktionen, insbesondere Holz-Beton-Verbundkonstruktionen, unterscheiden und bei der Erstellung mitwirken20
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)h)Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken unterscheiden, auswählen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes sowie des Raumklimas, beurteileni)Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, unterscheiden und auswählenj)vorhandene Dämmsysteme beurteilenk)Dämmsysteme, insbesondere im Einblasverfahren, einbauenl)Dampfdiffusion und Konvektion für den Feuchte- und Wärmeschutz beurteilen sowie Schichten für die Luftdichtheit und Winddichtheit einbauenm)Hinterlüftungen an Dächern und Fassaden für den Feuchte- und Wärmeschutz herstellenn)Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Untergrundes auswählen und anwendeno)Vorsatzschalen und Installationsebenen erstellenp)Brandschutzkonstruktionen für Dächer, Wände und Decken erstellenq)Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen6
7Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)a)Außenwandbekleidungen und deren Unterkonstruktionen herstellen und Befestigungsmittel auswählenb)Detailanschlüsse, insbesondere Fugen und Ecken, hinsichtlich der Be- und Hinterlüftung sowie Schlagregen- und Winddichtheit herstellen4
8Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)a)vorgefertigte Bauteile und Bauelemente, insbesondere Türen, Treppen, Fenster und Dachflächenfenster, einbauen sowie Anschlüsse herstellenb)Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauenc)Konstruktionsarten von gewendelten Treppen unterscheiden und anwendend)vorbereitende Maßnahmen für das Montieren von Ein- und Anbauteile für Energiesammelanlagen durchführene)Energiesammler im Zusammenhang mit Dach- und Wandkonstruktionen montieren6
9Sanieren und Instandhalten von Holzkonstruktionen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)a)Verfahren zur Sanierung von Holzkonstruktionen unterscheiden und auswählenb)Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden, Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentierenc)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassend)wertvolle historische Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassene)Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen, Holzschutzmaßnahmen durchführen4
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)h)Qualitätssicherungssysteme anwendeni)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifenj)Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollierenk)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleitenl)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigenm)Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellenn)kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergebeno)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 und § 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt B).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Zimmerer und Zimmerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 1 Abschnitt C).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 1 Abschnitt A und B).

Ausbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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