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§ 8 AuslZuschlV

Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

Auslandszuschlagsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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