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§ 9 AuslZuschlV

Maßgebliche Dienstbezüge

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

  3. 3.

    Amts- und Stellenzulagen sowie

  4. 4.

    der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

Auslandszuschlagsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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