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§ 17b AZRG

Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

  1. 1.

    abweichende Namensschreibweisen,

  2. 2.

    andere Namen,

  3. 3.

    Aliaspersonalien und

  4. 4.

    Angaben zu Ausweisdokumenten.

AZR-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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