Gesetze › BArtSchV › Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten› Unterabschnitt 2 Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden § 8 BArtSchV Begriffsbestimmungen Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten. Bundesartenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Haltung von Wirbeltieren § 9 Zuchtverbot