Gesetze › BArtSchV › Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten› Unterabschnitt 2 Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden § 9 BArtSchV Zuchtverbot (1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben. Bundesartenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Begriffsbestimmungen § 10 Haltungsverbot