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Anlage 3 BArtSchV

(zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

  1. 1.

    Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

  2. 2.

    Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

  3. 3.

    Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;

  4. 4.

    Eierschalen von europäischen Vogelarten;

  5. 5.

    Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;

  6. 6.

    Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;

  7. 7.

    Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;

  8. 8.

    Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

  1. 1.

    Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;

  2. 2.

    getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.

Bundesartenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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