Gesetze › BBauG › Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht› Fünfter Teil Enteignung› Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 BBauG Enteignungsbehörde (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 103 Entschädigung für die Rückenteignung § 105 Enteignungsantrag