Gesetze › BBauG › Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht› Fünfter Teil Enteignung› Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 105 BBauG Enteignungsantrag Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 104 Enteignungsbehörde § 106 Beteiligte