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§ 115 BEG

(1)

Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.

(2)

§ 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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