Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen› II. Schaden im beruflichen Fortkommen› 6. Schaden in der Ausbildung § 116 BEG Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 115 § 117