Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten § 151 BEG Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150 § 152