Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten § 152 BEG Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 151 § 153