Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten § 158 BEG Für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 154 bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 157a § 159