Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten § 159 BEG Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 158 § 159a