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§ 197a BEG

Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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