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§ 198 BEG

(1)

Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.

(2)

Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet Anwendung.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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