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§ 97a BEG

Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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