Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen› II. Schaden im beruflichen Fortkommen› 3. Unselbständige Berufe› A. Privater Dienst § 98 BEG Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 97a § 99