Gesetze › BergArbWoFöG › Erster Teil Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe § 9 BergArbWoFöG Einzelne Wohnräume Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend. Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 7 bis 8 § 9a