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§ 9 BergArbWoFöG

Einzelne Wohnräume

Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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