Gesetze › BetrAVG › Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 30j BetrAVG Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind. Betriebsrentengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30i § 31