Gesetze › BetrAVG › Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 31 BetrAVG Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Betriebsrentengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 32