Gesetze › BeurkG › Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen› Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten § 20 BeurkG Gesetzliches Vorkaufsrecht Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung § 20a Vorsorgevollmacht