Gesetze › BeurkG › Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen› Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten § 20a BeurkG Vorsorgevollmacht Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage