AdvoCite
§ 26 BeurkG
Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1.
selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2.
aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3.
mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a.
mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4.
mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1.
zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2.
minderjährig ist,
- 3.
geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4.
nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5.
nicht schreiben kann oder
- 6.
der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.