Gesetze › BeurkG › Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen› Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 27 BeurkG Begünstigte Personen Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit